Seit dem 01.01.2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für schwangere und stillende Studentinnen. Dabei hat das Gesetz das Ziel, den bestmöglichen Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen zu gewährleisten und die Frauen vor Nachteilen durch Schwangerschaft oder Stillzeit zu schützen.
Studieren während der Schwangerschaft und mit Kind
Vereinbarkeit von Studium und Verantwortung für Kinder
Schwanger im Studium oder studieren mit Kindern – wie kann das gelingen? Die Hochschule unterstützt ihre Studierenden, sodass sie ihr Studium erfolgreich absolvieren können. Hier informieren wir über gesetzliche Regelungen, Angebote und Maßnahmen der Hochschule Hannover sowie über weitere Ansprechinstitutionen.
Schwangerschaft
Anwendbarkeit des Gesetzes
Das Mutterschutzgesetz gilt nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 für Studentinnen, soweit die Hochschule Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt sowie für Studentinnen, die ein im Rahmen der hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.
Schutzfristen vor und nach der Entbindung
Laut § 3 des Mutterschutzgesetz darf eine schwangere Studentin in den sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen nach der Entbindung nicht an verpflichtenden Veranstaltungen sowie an Studien- und Prüfungsleistungen des Studiums teilnehmen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Studentin in den Schutzfristen an Veranstaltungen und Studien- sowie Prüfungsleistungen teilnehmen kann, wenn sie dieses ausdrücklich gegenüber der Hochschule verlangt. Diese Entscheidung kann sie jederzeit mit der Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Möchten Studentinnen an freiwilligen Veranstaltungen sowie an Prüfungs- und Studienleistungen von freiwilligen Veranstaltungen teilnehmen, ist eine ausdrückliche Erklärung zur Teilnahme nicht notwendig.
Verbot der Nachtarbeit und Sonn- und Feiertagsarbeit
Nach § 5 Abs. 1 darf die Hochschule eine schwangere oder stillende Studentin in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr ausnahmslos nicht tätig werden lassen.
Ebenfalls dürfen Hochschulen ihre schwangeren und stillenden Studentinnen nach § 5 und § 6 in der Zeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht tätig werden lassen, es sei denn folgende Voraussetzungen sind erfüllt:
1. Die Studentin erklärt sich ausdrücklich dazu bereit.
2. Die Teilnahme ist zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich.
3. Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch die Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
4. Für Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen: Der Studentin wird in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt.
Meldung der Schwangerschaft
Auf die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes können sich Studentinnen nur dann berufen, wenn die Schwangerschaft der Hochschule angezeigt wurde. Daher soll nach § 15 eine Studentin ihre Schwangerschaft möglichst frühzeitig anzeigen. Für die Anzeige der Schwangerschaft melden Sie sich bis auf Weiteres bei der Prüfungsverwaltung ihres Studiengangs.
Studentischer Nebenjob und Schwangerschaft
Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten auch für schwangere und stillende Studentinnen, die neben ihrem Studium arbeiten. Dieses bedeutet, dass Frauen ihre Schwangerschaft oder Stillzeit dem Arbeitgeber melden müssen und danach der Mutterschutz seitens der Arbeitsstelle gewährt werden muss.
Weitere Informationen zum Mutterschutz entnehmen Sie der Broschüre Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Bei Fragen oder Beratungsbedarf zum Mutterschutz kontaktieren Sie gerne den Familienservice der HsH!
Nach § 15 des MuSchG sollen Studentinnen ihre Schwangerschaft/Stillzeit und den voraussichtlichen Tag der Entbindung der Hochschule Hannover mitteilen, sobald die Schwangerschaft bekannt ist, denn erst dann kann die Hochschule Hannover dabei unterstützen, dass den Studentinnen während ihrer Schwangerschaft/Stillzeit möglichst keine Nachteile im Studium oder bei Prüfungen entstehen und ergreift die geforderten Schutzmaßnahmen.
Alle Informationen zur Meldung der Schwangerschaft/Stillzeit während des Studiums finden Sie hier
Aufgrund von Schwangerschaft können sich Studierende der HsH vom Studium beurlauben lassen. Eine Beurlaubung bedeutet, dass sie in dieser Zeit zwar weiterhin Studierende der HsH sind, aber keine Lehrveranstaltungen besuchen dürfen und keine Prüfungsleistungen erbringen können. Nicht bestandene Prüfungen aus vorigen Semestern müssen dennoch in der vorgeschriebenen Frist wiederholt werden. Studierende, die BAföG beziehen, erhalten während der Urlaubssemester keinen Bezug vom BAföG.
Um eine Beurlaubung zu beantragen sind die entsprechenden Fristen zu beachten. Für das Sommersemester können Studierende bis zum 31. März und für das Wintersemester bis zum 19. Oktober einen Antrag auf Beurlaubung stellen.
Die Beurlaubung muss mit dem entsprechenden Formular bei dem Dezernat–Akademische Angelegenheiten beantragt werden. Gegebenenfalls wird dafür eine Bescheinigung über die Schwangerschaft oder bei einer Beurlaubung aufgrund von Erziehungszeiten die Geburtsurkunde des Kindes benötigt.
Weiterführende Informationen sowie den Antrag finden Sie auf den Seiten des Dezernats III - Akademische Angelegenheiten.
Sie sind sicher, dass Sie schwanger sind? Das ist bei vielen Frauen und Paaren ein Grund zur Freude, wirft aber auch viele Fragen auf – gerade, wenn Sie sich mitten im Studium befinden. Der Familienservice der Hochschule berät Sie gern, aber wenn Sie sich schon vorab informierenmöchten, erhalten Sie einen guten Überblick im Schwangerschaftswegweiser.
Ebenso finden Sie Beratung und Unterstützung bei den Wohlfahrtsverbänden, AWO, Caritas und Diakonie sowie zur Begleitung einer Schwangerschaft bei der Hebammenzentrale Region Hannover.
Bei speziellen Fragen zum Studium mit Kind unterstützt auch die Sozialberatung des Studentenwerks Hannover sehr gut.
Auch als Studierende haben Sie einen gewissen Anspruch auf finanzielle Unterstützung in der Schwangerschaft. So können Sie z.B. einen finanziellen Mehrbedarf z.B. für Lebensmittel und Medikamente nach SGB II geltend machen. Nähere Infos hier.
Die Bundesstiftung Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens ist eine Stiftung, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, schwangere Frauen in Notlagen ergänzende finanzielle Unterstützung in Verbindung mit individueller Beratung zu bieten.
Organisation des Studiums mit Kind
Sowohl an der Hochschule Hannover als auch beim Studentenwerk und der Stadt Hannover finden Sie als studierende (werdende) Eltern Beratungsstellen, die Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema Schwangerschaft und Geburt unterstützend zur Seite stehen. Scheuen Sie nicht davor zurück, bei Fragen oder Unklarheiten sich Antworten und Unterstützungen zu holen.
Der Familienservice berät und unterstützt studierende (werdende) Eltern in allen Fragen rund um das Thema Schwangerschaft, Studienorganisation sowie familienfreundliche Angebote der Hochschule Hannover.
Familienservice der Hochschule Hannover
Ricklinger Stadtweg 120, 30459 Hannover
familienservice(at)hs-hannover.de
Aufgrund von Schwangerschaft können sich Studierende der HsH vom Studium beurlauben lassen. Eine Beurlaubung bedeutet, dass sie in dieser Zeit zwar weiterhin Studierende der HsH sind, aber keine Lehrveranstaltungen besuchen dürfen und keine Prüfungsleistungen erbringen können. Nicht bestandene Prüfungen aus vorigen Semestern müssen dennoch in der vorgeschriebenen Frist wiederholt werden. Studierende, die BAföG beziehen, erhalten während der Urlaubssemester keinen Bezug vom BAföG.
Um eine Beurlaubung zu beantragen sind die entsprechenden Fristen zu beachten. Für das Sommersemester können Studierende bis zum 31. März und für das Wintersemester bis zum 19. Oktober einen Antrag auf Beurlaubung stellen.
Die Beurlaubung muss mit dem entsprechenden Formular bei dem Dezernat–Akademische Angelegenheiten beantragt werden. Gegebenenfalls wird dafür eine Bescheinigung über die Schwangerschaft oder bei einer Beurlaubung aufgrund von Erziehungszeiten die Geburtsurkunde des Kindes benötigt.
Weiterführende Informationen sowie den Antrag finden Sie auf den Seiten des Dezernats - Akademische Verwaltung.
Der Allgemeine Teil der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Master-Studiengänge an der Hochschule Hannover regelt, dass Studierende, die eine Prüfung nicht bestanden haben, die Wiederholungsprüfung innerhalb von 13 Monaten nachholen müssen. Jedoch können Studierende auf Antrag die Frist von 13 Monaten um einen angemessenen Zeitraum verlängern lassen, wenn die Frist seitens der Studierenden infolge einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung von Familienangehörigen überschritten worden ist. Dabei sind die Gründe glaubhaft zu machen. Urlaubssemester entbinden nicht von der Pflichtwiederholung von Prüfungen.
Beantragt werden kann die Fristverlängerung auf Antrag bei der Prüfungsverwaltung der jeweiligen Fakultät.
An der Hochschule Hannover besteht die Möglichkeit auf Antrag einzelne Studiengänge in Teilzeit zu studieren. Das Teilzeitstudium soll den Studierenden eine reguläre und transparente Verlängerung der Regelstudienzeit ermöglichen. Daher dürfen Studierende im Teilzeitstudium maximal die Hälfte der in der Prüfungsordnung vorgeschrieben Leistungspunkte erbringen.
Studierende im Teilzeitstudium erhalten keine finanzielle Förderung über das BAföG.
Weitere Informationen zum Teilzeitstudium erhalten Sie bei der Studienberatung, bei dem Dezernat - Akademische Angelegenheiten und den einzelnen Fakultäten.
Finanzierung des Studiums
Die Sozialberatung berät Studierende und Studieninteressierte bei persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Problemen. Hier werden Tipps und Informationen zum Studium mit Kind, Finanzierungsmöglichkeiten des Studiums, Krankenversicherung, Jobben etc. gegeben.
Das Mutterschaftsgeld ist eine Leistung, die nur (werdende) Mütter in den Schutzfristen, sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt, erhalten können. Das Mutterschaftsgeld erhalten dabei nur schwangere Studentinnen, die sechs Wochen vor der Geburt in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, z.B. studentischer Nebenjob, stehen. Das Mutterschaftsgeld ersetzt dabei das Einkommen während der gesetzlichen Mutterschutzfrist, in welcher die Frauen nicht arbeiten dürfen.
Schwangere Studentinnen, die Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten 13,- Euro pro Kalendertag. Übersteigt der durchschnittliche Nettolohn der letzten drei Monate vor der Schutzfrist den täglichen Höchstsatz von 13,- Euro, ist die Differenz von dem/der Arbeitgeber*in zu entrichten. Beantragt wird das Mutterschaftsgeld mit einem Nachweis der Schwangerschaft und dem errechneten Geburtstermin bei der entsprechenden Krankenkasse.
Schwangere Studentinnen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse sind, z.B. familienversichert sind, erhalten einmalig maximal 210,- Euro. Ebenso erhalten Studentinnen, die Mitglied in einer privaten Krankenkasse sind, einmalig 210,- Euro. In beiden Fällen ist ein formloser Antrag mit einem Nachweis der Schwangerschaft und dem errechneten Geburtstermin an das Bundesversicherungsamt zu richten.
Nähere Infos erhalten Sie über das Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Jugend und Frauen.
Das Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung für beschäftigte Eltern, die nach der Geburt ihres Kindes im Beruf kürzer treten und somit ein geringeres Einkommen haben. Doch auch Studierende mit und ohne eigenem Einkommen können Elterngeld erhalten.
Studierende ohne eigenes Einkommen erhalten den Mindestsatz von 300,- Euro über 12 Monate.
Studierende mit eigenem Einkommen erhalten 67% ihres Einkommens als Elterngeld, dabei dürfen sie während des Bezugs allerdings nicht mehr als 30 Stunden im Monat arbeiten, da sonst der Elterngeldanspruch erlischt. Gering verdienende Eltern mit einem durchschnittliches Nettoeinkommen unter 1000,- € monatlich erhalten ein erhöhtes Elterngeld.
Während des Elterngeldbezugs können die Studierenden ihr Studium wie gewohnt fortsetzen. Beziehen Studierende BAföG, so bleibt das Elterngeld in Höhe von 300,- Euro auf die Ausbildungsförderung anrechnungsfrei.
Geschwisterbonus
Eltern mit zwei oder mehr Kindern erhalten einen Geschwisterbonus von 10% des Elterngelds, mindestens aber 75,- Euro, monatlich, bis das ältere Geschwisterkind drei Jahre alt ist.
ElterngeldPlus
Studierende Eltern haben die Wahl zwischen dem Elterngeld und dem ElterngeldPlus. Das ElterngeldPlus ermöglicht den Bezug der Hälfte des Elterngelds über den doppelten Zeitraum.
Ausführliche Informationen zum Elterngeld und ElterngeldPlus erhalten Sie auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Jugend und Frauen.
Kindergeld erhalten deutsche Eltern, die ihren Wohnsitz in Deutschland oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Auch Staatsangehörige aus der EU oder dem europäischen Wirtschaftsraum und Schweizer*innen, die in Deutschland leben, erhalten Kindergeld.
Internationale Studierende, die ihre Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zum Zweck des Studiums haben, erhalten kein Kindergeld.
Das Kindergeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gezahlt. Befindet sich das Kind nach dem 18. Geburtstag in einer Ausbildung kann das Kindergeld für die Dauer der Ausbildung, maximal aber bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes, bezogen werden. Als Ausbildung zählt dabei auch ein Studium, sofern dieses nicht durch Beurlaubung aufgrund von Schwangerschaft und Kindeserziehung unterbrochen wird.
Seit dem 01. Juli 2019 erhalten Eltern 204,- Euro Kindergeld für das erste und zweite Kind, für das dritte Kind 210,- Euro und für das vierte und weitere Kinder 235,- Euro. Der Antrag auf Kindergeld wird nach der Geburt des Kindes bei der Familienkasse gestellt.
Ausführliche Informationen zum Kindergeld erhalten Sie auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Jugend und Frauen.
Studierende, die BAföG beziehen, erhalten für Kinder unter 14 Jahren, mit denen sie in einem Haushalt leben, einen Kinderbetreuungszuschlag. Dieser beträgt monatlich 140,- Euro pro Kind. Der Kinderbetreuungszuschlag wird für den gleichen Zeitraum gewährt, wie die Eltern BAföG erhalten. Dabei wird der Kinderbetreuungszuschlag als Zuschuss gezahlt, der nicht zurückgezahlt werden muss.
Weitere Informationen zum Kinderbetreuungszuschlag im Rahmen des BAföG erhalten Sie beim Studentenwerk Hannover.
Eine Schwangerschaft sowie die Erziehung von Kindern während des Studiums ermöglichen eine Ausweitung der finanziellen Förderung durch das BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus. Voraussetzung für diese Verlängerung ist, dass die Schwangerschaft und/oder die Kindererziehung ursächlich für die Verzögerung des Studienabschlusses ist. Dabei wird die längere finanzielle Förderung als Zuschuss gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss.
Studierende haben dabei die Möglichkeit folgende Ausweitungen zu erhalten:
- für die Schwangerschaft: 1 Semester,
- bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr,
- für das 6. und 7. Lebensjahr: 1 Semester insgesamt,
- für das 8. bis 10. Lebensjahr: 1 Semester insgesamt
- für das 11. bis 14.Lebensjahr 1 Semester ingesamt
Weitere Informationen dazu erhalten Sie beim Studentenwerk Hannover.
Der Unterhaltsvorschuss unterstützt Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil des Kindes/der Kinder keinen, unregelmäßigen oder nicht rechtzeitigen Unterhalt erhalten.
Der Unterhaltsvorschuss wird maximal über 72 Monate und für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gezahlt.
Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren besteht unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ein Anspruch.
Ausführliche Informationen zum Unterhaltsvorschuss erhalten Sie auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Jugend und Frauen.
Der Kinderzuschlag (KiZ) für Familien mit geringem Einkommen wurde zur krisenbedingten Unterstützung von Eltern zu einem Notfall-KiZ angepasst. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten des BMFSFJ und der Bundesagentur für Arbeit.
Der Kinderzuschlag ist eine finanzielle Unterstützung für Eltern mit geringem Einkommen, welches nicht ausreicht, um auch den Unterhalt ihrer Kinder ausreichend zu sichern. Durch den Bezug des Kinderzuschlags kann für die Eltern ein Bezug von Sozialleistungen nach dem ALG II vermieden werden.
Der Kinderzuschlag wird für Kinder gezahlt, die unter 25 Jahre sind und in einem Haushalt mit den Eltern leben, wenn:
- die Eltern für das Kind Kindergeld beziehen,
- das Einkommen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze von 900,- Euro brutto für Paare und 600,- Euro brutto für Alleinerziehende erreicht,
- mit dem Einkommen die Höchsteinkommensgrenze nicht überschritten wird und
- durch das zur Verfügung stehende Einkommen sowie den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II vermieden wird.
Der Kinderzuschlag beträgt derzeit maximal 185,- Euro monatlich pro Kind.
Ausführliche Informationen zum Kinderzuschlag erhalten Sie auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Jugend und Frauen.
Studierende sind gemäß dem SGBII generell von dem Bezug von Arbeitslosengeld II (auch Hartz IV genannt) ausgeschlossen, da sie sich dem Grunde nach in einer über das BAföG förderfähigen Ausbildung befinden. Dabei ist es nicht relevant, ob Studierende auch tatsächlich finanzielle Unterstützung über das BAFöG erhalten.
Dennoch gibt es Ausnahmen für Studierende, die sich in einer Beurlaubung vom Studium befinden, bspw. aufgrund von Schwangerschaft und Kindererziehung. In diesem Fall haben sie keinen Anspruch auf die Leistungen des BAföGs und können somit das ALG II nutzen, sofern eine Bedürftigkeit festgestellt wurde.
Auch können studierende Eltern finanzielle Unterstützung für Mehrbedarfe erhalten. So können schwangere Studentinnen ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarfszuschlag erhalten oder Einmalleistungen für Bekleidung und Erstausstattung.
Sozialgeld ist eine Teilleistung des Arbeitslosengeldes II und wird für Angehörige, die selbst nicht erwerbsfähig sind, von erwerbsfähigen Bedürftigen gezahlt. So können studierende Eltern, für ihre Kinder, sofern sie das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Sozialgeld erhalten. Voraussetzung ist dabei, dass eine Bedürftigkeit bei dieser Personengruppe besteht.
Ausführliche Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Studentenwerks Hannover und bei der Sozialberatung des Studentenwerks Hannover.
Das Wohngeld ist eine Sozialleistung für Personen, die aufgrund eines zu geringen Einkommens einen Zuschuss zur Miete benötigen, um die Kosten für eine Wohnung zu decken.
Studierende haben dabei nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wohngeld. Erhalten Studierende BAföG oder sind dem Grunde nach für ihr Studium über das BAföG förderungsfähig, haben sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies gilt unabhängig davon, ob sie wirklich finanzielle Unterstützung über das BAföG erhalten oder nicht.
Mögliche Voraussetzungen für den Erhalt des Wohngelds bei Studierenden sind:
- Studierende haben dem Grunde nach keinen Anspruch auf Erhalt von BAföG, bspw. wenn die Altersgrenze von 30 Jahren für Erhalt des BAföGs überschritten ist
- Studierende erhalten das BAföG als Bankdarlehen
- Studierende wohnen in keinem reinen Studierendenhaushalt
Ausführliche Informationen zum Wohngeld erhalten Sie bei der Wohngeldstelle der Stadt Hannover.
Mit der MensaCard Kids erhalten studierende Eltern in den Mensen des Studentenwerks Hannovers einmal pro Tag ein kostenloses Essen für ihre Kinder. Die MensaCard Kids gilt für Kinder bis 12 Jahre mit mindestens einem Elternteil, das an einer der hannoverschen Hochschulen immatrikuliert ist.
Weitere Informationen zur MensaCard Kids erhalten Sie beim Studentenwerk Hannover.
Auslandsstudium mit Kind
Ein Auslandsaufenthalt mit Kind bedarf einen umfassenderen Aufwand an Vorbereitung, dennoch ist ein Auslandsstudium mit Kind machbar und wird seitens der Hochschule Hannover anhand von Beratung und finanzieller Unterstützung gefördert.
Beratung
Die Kollegen und Kolleginnen unseres Breichs Internationales der Hochschule Hannover beraten und unterstützen Studierende, die einen studienbezogenen Aufenthalt im Ausland absolvieren möchten.
Finanzielle Unterstützung
Erasmus+
Studierende die einen Auslandsaufenthalt planen, können sich über das Erasmus+-Förderprogramm finanziell unterstützen lassen. Studierende mit Kind können dabei auch Sondermittel in der Höhe von 200,- Euro pro Monat als Pauschale erhalten.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf den Seiten des International Office.
Hin-und-weg-Stipendium
Für Studienaufenthalte von Studierenden an HsH-Partnerhochschulen vergibt die Hochschule Hannover „Hin-und-weg-Stipenden“. Auch hier können Studierende, die ihre Kinder mit ins Ausland nehmen möchten, eine Pauschale von 200,- Euro monatlich erhalten.
Portal Wanderlust
Die Online Plattform Wanderlust der Hochschule Hannover informiert rund um Auslandsaufenthalte und Auslandspraktika während des Studiums.
Die Kolleginnen und Kollegen aus unserem Bereich Internationales beraten Sie gern ausführlicher. Hier gelangen Sie zur entsprechenden Seite.
Das Internetportal Auslandsstudium mit Kind bietet umfassende Informationen zum Auslandsstudium mit Kind. Des Weiteren bieten Erfahrungsberichte von Studierenden, die mit Kind im Ausland waren, einen realistischen Einblick und zahlreiche Informationen zur Absolvierung eines Auslandsaufenthalts mit Kind.