Frau Stephanie Heine
Hochschule Hannover
Servicezentrum Beratung
Ricklinger Stadtweg 120
30459 Hannover
Gebäude: 1G
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Frau Stephanie Heine
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Semesterbeiträge sind Beiträge zur Teilnahme am öffentlichen Nahverkehr, Inanspruchnahme von Leistungen des Studentenwerks (Mensa, Wohnheime) und einen Beitrag zur studentischen Selbstverwaltung (AStA).
Der Semesterbeitrag verbleibt nicht in der Hochschule (außer AStA-Beitrag). Er enthält die folgenden zu zahlenden Beiträge an genannte Empfänger:
Weitere und ausführliche Informationen über Semesterbeiträge für alle Standorte finden Sie hier.
Für alle Studierenden der Hochschule Hannover gibt es die CampusCard (Studierendenausweis); seit 2004 inklusive Semester-Ticket Niedersachsen/Bremen der Deutschen Bahn (DB).
Damit können alle Strecken innerhalb aller Tarifzonen des Großraums Hannover (Stadtbahnen, Busse) und fast alle Nahverkehrszüge in Niedersachsen und Bremen genutzt werden. Neben Zügen der Deutschen Bahn – je nachdem, welche Verträge der AStA mit der jeweiligen Hochschule abschließt – können auch noch Strecken anderer Bahngesellschaften genutzt werden.
Es empfiehlt sich unbedingt ein Blick auf den genauen Streckenplan auf der AStA Homepage.
Ausgenommen von der Abnahmepflicht sind unter anderem schwerbehinderte Studierende.
Schwerbehinderte Studierende zahlen den kompletten Semesterbeitrag mit der Einschreibung bzw. Rückmeldung und bekommen den Beitrag im zweiten Schritt erstattet.
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Den Antrag (10. Antrag auf Teilbefreiung von den Semestergebühren auf Grund einer Schwerbehinderung) finden Sie auf der Seite "Antragsformulare".
Diesen geben sie mit den erforderlichen Nachweisen (aktuelle CampusCard, Schwerbehindertenausweis (Kopie), das Beiblatt des Versorgungsamtes mit gültiger Wertmarke (Kopie) im Servicecenter des Dezernats - Akademische Angelegenheiten ab. Das Semesterticket wird Ihnen nach der Bearbeitung mit der Post zugesandt.
WICHTIG: Sie müssen den Antrag spätestens 1 Monat nach Vorlesungsbeginn einreichen, um sich von den Beiträgen, die die Beförderung betreffen, befreien lassen zu können.
Sommersemester:
Vorlesungsbeginn: 01.03. Fristende: 31.03.
Wintersemester:
Vorlesungsbeginn: 20.09.* Fristende: 19.10.*
*bzw. angelehnt an den tatsächlichen Semesterbeginn
Immer wieder können Studierende ihr Studium nicht beginnen, weil sie auf Hilfsmittel angewiesen sind und die eigentlichen Leistungsträger oft keine schnelle Entscheidung treffen (1-2 Semester Wartezeit), bzw. Hilfsmittel auch abgelehnt werden.
Damit Studierende mit Beeinträchtigung möglichst barrierefrei studieren können, wurde von der Hochschule Hannover ein Hilfsmittelpool eingerichtet.
Wenn Sie also ein Hilfsmittel benötigen, wenden Sie sich bitte an Stephanie Heine vom Servicebüro Beeinträchtigung und Studium (SBS) der Hochschule Hannover.
Der Hilfsmittelpool für Studierende mit Beeinträchtigung enthält ausleihbare elektronische und konventionelle Hilfsmittel und Geräte, die von Studierenden mit Beeinträchtigung zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen entliehen werden können. Ausleihberechtigt sind auch Dozenten und Dozentinnen, an deren Veranstaltungen Studierende mit einer Beeinträchtigung teilnehmen und die die Geräte des Hilfsmittelpools einsetzen, um ihre Lehrangebote barrierefrei zu gestalten.
An der Hochschule Hannover gilt nach §7 Abs. 3 Satz 5 NHG, dass „Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen“. Auf Grundlage diese Gesetze und Ordnungen, hat die Hochschule Hannover, im allgemeinen Teil der Prüfungsordnung, die Richtlinie zum Nachteilsausgleich erlassen.
Nachteilsausgleiche sind ein Instrument, um eine Benachteiligung individuell auszugleichen und Chancengleichheit zu erzielen. Nachteilsausgleiche gibt es beim Hochschulzugang, für Studien- und Prüfungsleistungen, beim BAföG und bei studentischen Krankenversicherungen. Sie müssen von den Betroffenen beantragt werden. Um Missverständnissen vorzubeugen: Nachteilsausgleiche sind keine „Vergünstigungen“, keine „Extrawurst“, sondern der Rechtsanspruch auf eine gleichberechtigte Teilhabe, um eine Chancengleichheit herzustellen.
In Anspruch nehmen können den Nachteilsausgleich Studierende mit Bewegungs- und Sinnesbeeinträchtigungen und Studierende mit länger andauernden, chronisch-somatischen oder psychischen Erkrankungen, zum Beispiel mit Teilleistungsstörungen wie Legasthenie, mit Autismus oder anderen längerfristigen Beeinträchtigungen.
Dazu gehören auch schwere chronische Krankheiten mit episodischem Verlauf, wie beispielsweise Rheuma, Epilepsie, Multiple Sklerose oder Depressionen.
Nachteilsausgleiche können sich auf sämtliche Studienleistungen und Prüfungssituationen beziehen. Sie können einmalig oder auch für längere Zeiträume gewährt werden. Sie sind immer individuell und bedarfsgerecht auszugestalten - es gibt keine vorgefertigten Muster. Studierende mit Behinderung/chronischer Erkrankung sind „Experten*innen in eigener Sache“, sie wissen in der Regel sehr genau, wie sich ihre Beeinträchtigung auf das Studium auswirkt und wie ein angemessener Ausgleich aussehen kann. Viele Dozenten*innen können sich nicht vorstellen, auf welche Weise sich Beeinträchtigungen im Einzelfall auswirken und wie Behinderungen ausgeglichen werden können. Durch Gespräche mit den Betroffenen können offene Fragen meist geklärt, Missverständnisse ausgeräumt und Ablehnungen vermieden werden.
Bei Bedarf berät und unterstützt der Beauftragte für die Belange behinderte und chronisch kranke Studierende an der Hochschule sowohl beeinträchtigte Studierende, wie auch Lehrende und bietet Moderationen für den Konfliktfall an.
Im Folgenden finden Sie einige Beispiele für mögliche Nachteilsausgleiche. Diese Auflistung ist nicht vollständig und soll auf keinen Fall als starres „Rezeptbuch“, sondern als „Ideenpool“ verstanden werden. Wichtig ist, dass Nachteilsausgleiche immer individuell an die Situation der beeinträchtigten Studierenden angepasst werden.
Die zuständigen Prüfungsorgane müssen feststellen, ob ein Anspruch auf Nachteilsausgleich besteht, und sie müssen dafür sorgen, dass die beantragten Nachteilsausgleiche im konkreten Einzelfall erforderlich, geeignet und angemessen sind, um chancengleiche Prüfungsbedingungen zu realisieren.
Wenn beeinträchtigungsbedingte Benachteiligungen gegenüber den Mitstudierenden vorliegen, müssen Nachteilsausgleiche auf jeden Fall bewilligt werden. Durch die bewilligten Modifikationen müssen gleichwertige Leistungsnachweise ermöglicht werden. Diese müssen außerdem mit den inhaltlichen Anforderungen der Studien- und Prüfungsordnung in Einklang stehen.
Wichtig: Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten haben einen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Es gibt jedoch keinen Anspruch auf eine bestimmte Form des Nachteilsausgleichs.
Studierende müssen grundsätzlich in der Lage sein, die in den jeweiligen Prüfungsordnungen geforderten Kompetenzen zu erwerben und diese Kenntnisse durch Prüfungen nachzuweisen. Nicht immer können studienrelevante Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Nachteilsausgleiche kompensiert werden.
So können zwar Leistungsformen und Prüfungsbedingungen verändert werden, aber die Leistungsziele nicht. Diese müssen auf jeden Fall erfüllt werden.
Der Antrag auf Nachteilsausgleich bei Prüfungen muss von Studierenden vor der Prüfung schriftlich - bei der Prüfungskommission der jeweiligen Fakultät gestellt werden. Dieses sollte so rechtzeitig geschehen, dass die Prüfenden die abweichende Prüfungssituation auch organisieren können, z.B. den Raum, in dem die Klausur geschrieben wird, länger buchen oder einen Ersatzraum und eine Aufsicht finden.
Studierende beschreiben im „Antrag auf Nachteilsausgleich bei Prüfungsleistungen“, wie die konkrete Beeinträchtigung das Studium behindert. Dazu sind Angaben zur Krankheit notwendig, nicht aber unbedingt die Nennung einer Diagnose. Aus dem Antrag soll für einen medizinischen Laien nachvollziehbar hervorgehen, welche Einschränkungen – bezogen auf das Studium vorliegen.
Außerdem können vom zu Prüfenden Lösungsvorschläge gemacht werden, wie ein Nachteilsausgleich im konkreten Fall aussehen kann. Einige Möglichkeit lassen sich auch aus dem Formular „Antrag auf Nachteilsausgleich bei Prüfungsleistungen“ entnehmen.
Eine ärztliche Bescheinigung ist beizufügen. Auch hier ist nicht die Diagnose relevant, sondern die Nachvollziehbarkeit der Beeinträchtigung. Der Antrag wird beim zuständigen Prüfungsausschuss, ggf. den Prüfungsausschussvorsitzenden, übersendet.
Der Prüfungsausschuss entscheidet zeitnah über den Antrag und versendet einen schriftlichen Bescheid. Gegen diesen können Studierende Widerspruch einlegen.
Der Beauftragte für Studierende mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung ist sowohl für Studierende, als auch Prüfende Ansprechpartner. Er kann eine Empfehlung, bezüglich des Nachteilsausgleiches, an den Prüfungsausschuss aussprechen.
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Den Antrag (8. Antrag auf Nachteilsausgleich bei Prüfungsleistungen) finden Sie auf der Seite "Antragsformulare".
Die Bescheinigung soll möglichst vom behandelnden Arzt ausgestellt werden. Dies kann ein Facharzt, aber auch ein Hausarzt sein. Auch „Psychologische Psychotherapeuten“ (mit Approbation) können eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.
Diagnostische Tests wie z.B. bei Lese-Rechtschreibschwäche sollten nicht älter als 5 Jahre sein.
Die Nennung der genauen Diagnose oder Krankengeschichte ist nicht notwendig. Es sollen aber möglichst genau die Symptome beschrieben werden, die zu einer Beeinträchtigung in der Studiensituation führen.
Sowohl Prüfungsamt also auch Prüfungsausschuss sind zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet.
Die Gespräche werden selbstverständlich vertraulich behandelt und unterliegen der Schweigepflicht.
Die Aufzählung auf den folgenden Seiten soll Ihnen eine Vorstellung darüber vermitteln, wie sich bestimmte Beeinträchtigungen auf das Studium auswirken. Es geht dabei nicht um medizinische Kategorisierung oder gar Bewertung, sondern darum, den Blick für Barrieren zu schärfen und Ideen für deren Überwindung zu entwickeln.
Ein Antrag auf Nachteilsausgleich muss immer rechtzeitig vor der Prüfung gestellt werden.
Bei dauerhaften Einschränkungen kann auch ein Antrag für mehrere Prüfungen gestellt werden, um den Verwaltungsaufwand gering zu halten. Ist z.B. abzusehen, dass jemand auf Grund einer motorischen Einschränkung immer Probleme mit handschriftlichen Klausuren haben wird, kann z.B. der Einsatz eines Laptops für alle künftigen Klausuren beantragt werden.