Langzeitstudiengebühren sind i.d.R. nach Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich 6 weiterer Semester zu entrichten.
Langzeitstudiengebühren
Bei Aufnahme eines Studiums erhalten Studierende in Niedersachsen ein sogenanntes Studienguthaben, daher ist das Studium von Bachelor und konsekutivem Master* innerhalb der ausgewiesenen Regelstudienzeit gebührenfrei.
Wird die Regelstudienzeit überschritten, werden nach einer bestimmten Anzahl weiterer Semester in Niedersachsen Langzeitstudiengebühren in Höhe von 500,- € pro Semester erhoben. Die Regelstudienzeit unterscheidet sich je nach Abschlussart und manchmal auch nach Hochschulart (zum Beispiel haben die meisten Bachelor-Studiengänge eine Regelstudienzeit von 7 Semestern).
Informationen zur Langzeitstudiengebühr
Die Langzeitstudiengebühr ist zusammen mit dem übrigen Semesterbeitrag im Rückmeldezeitraum auf nachfolgendes Konto -unter Angabe der Matrikelnummer, Vor- und Zunamen sowie des Bezugssemesters im Verwendungszweck- zu überweisen:
Empfänger: Hochschule Hannover
IBAN: DE41 2505 0000 0151 8018 34
BIC: NOLADE2HXXX
Die niedersächsische Landesregierung hat am 13.01.2022 eine erneute Regelstudienzeitverlängerung um nun bis zu vier Semester beschlossen. Durch die damit einhergehende Erhöhung des Studienguthabens verschiebt sich eine potentielle Entrichtung von Langzeitstudiengebühren um ein weiteres Semester nach hinten. Wer bereits vor dem Sommersemester 2020 langzeitstudiengebührenpflichtig war, profitiert leider nicht von dieser Regelung.
(Die Mitteilung kann hier eingesehen werden.) Danach lautet § 1 nun wie folgt:
§ 1 " 1 Der Bezugszeitraum nach § 72 Abs. 16 S. 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes wird um das Wintersemester 2021/2022 verlängert. 2 Für Studierende, die im Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis Wintersemester 2021/2022 für drei Semester immatrikuliert waren, gilt eine um drei Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. 3 Für Studierende, die im Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis Wintersemester 2021/2022 für vier Semester immatrikuliert waren, gilt eine um vier Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. 4 § 72 Abs. 16 Sätze 3 bis 8 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend.“
Was ändert sich für Sie durch ein weiteres "Coronasemester"?
Alle Studierenden erhalten eine individuelle Erhöhung Ihrer Regelstudienzeit um nun ein bis vier Semester. Diese Erhöhung wirkt sich unmittelbar auf das Studienguthaben aus. Das Semester, in dem man potentiell langzeitstudiengebührenpflichtig geworden wäre, wird folglich um ein bis vier Semester nach hinten verschoben.
Studierende, die bereits vor dem Sommersemester 2020 Langzeitstudiengebühren zahlen mussten, profitieren leider weiterhin nicht von der geänderten Regelung. Studierende, die bereits in einem anderen Bundesland eine Erhöhung Ihrer Regelstudienzeit erhalten haben, können von der Änderung ebenfalls nicht profitieren.
Muss ich mein Studienguthaben überprüfen lassen?
Gerne können Sie bei uns Ihr Studienkonto überprüfen lassen. Senden Sie uns bitte dazu unter der E-Mail: d3-gebuehren(at)hs-hannover.de Ihre Immatrikulationsbescheinigung, Studienverlaufsbescheinigung oder ggf. Exmatrikulationsbescheinigung zu.
Bei einem gleichzeitigen Studium mehrerer Studiengänge ist nach § 12 Absatz 2 Satz 4 NHG die Regelstudienzeit des Studienganges mit der höheren Regelstudienzeit maßgeblich.
Beim Vorliegen einer unbilligen Härte kann die Langzeitstudiengebühr auf Antrag erlassen werden. Eine unbillige Härte liegt i. d. R. vor, wenn sich die Studienzeit aufgrund einer Behinderung, schweren Erkrankung oder der Folgen als Opfer einer Straftat verlängert hat.
Auch für ein Zweitstudium gelten die Regelungen zu den Langzeitstudiengebühren. Danach werden die bisher an Hochschulen der Bundesrepublik studierten Semester angerechnet. Nach Ablauf der für den jeweiligen Studiengang festgelegten Höchstsemesterzahl werden Langzeitstudiengebühren erhoben.
Studierende, die
- das praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte absolvieren oder nachbereiten,
- ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolvieren,
- ein Kind im Sinne von § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreuen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- eine in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolvieren oder
- eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes pflegen und die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 des Pflegezeitgesetzes nachweisen.
sind von der Zahlungspflicht befreit.
Nach Überschreitung der Regelstudienzeit zuzüglich 6 Semester sind 500 Euro Langzeitstudiengebühren je Semester zu entrichten. Hinzu kommt noch der Semesterbeitrag.
Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben von Studierenden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, je Semester eine Studiengebühr von 800 Euro. Hinzu kommt noch der Semesterbeitrag.
Für die Berechnung der Gebührenpflicht sind die Hochschulsemester maßgeblich. Hochschulsemester sind alle Studienzeiten an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland.
In Semestern, in denen Studierende beurlaubt sind, wird keine Langzeitstudiengebühr erhoben.
mit der letzten Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 23.03.2022 wurde in Verbindung mit einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg die Berechnung der Studienguthaben von Masterstudiengängen neu festgelegt.
Demnach haben Masterstudierende unabhängig von ihrem Studienguthaben in vorangegangenen Bachelorstudiengängen ein neues Studienguthaben für den Masterstudiengang in Höhe der Regelstudienzeit des konsekutiven Masterstudiengangs. Nach der Neuregelung sind nur die Studienzeiten in einem vorherigen konsekutiven Masterstudiengang vom Studienguthaben des Masters abzuziehen.
Unter Berücksichtigung dieser Neuregelung sind die Hochschulen aufgefordert auch für ehemalige Masterstudierende die Zahlung von Langzeitstudiengebühren zu prüfen und zu viel erhobene Beiträge zurück zu erstatten.
Infolgedessen habe bereits exmatrikulierte Studierende die Möglichkeit, Ihr Studienguthaben für einen konsekutiven Master einer Prüfung zu unterziehen, und sich bei einer positiven Berechnung des neu ermittelten Studienguthabens die Langzeitstudiengebühren für den Master erstatten zu lassen.
Sofern Sie zu diesem Personenkreis gehören, bitten wir Sie uns schriftlich (per Mail oder per Post) zu kontaktieren und zwar mit folgenden Daten:
Vor- und Nachname:
Geburtsdatum:
Aktuelle Anschrift:
E-Mail-Adresse:
Telefonnummer:
Name des konsekutiven Masterstudiengangs:
Matrikelnummer (falls noch vorhanden) an:
E-Mail: studierendenservice(at)hs-hannover.de oder
Anschrift: Hochschule Hannover, Ricklinger Stadtweg 120 in 30459 Hannover
Hinweis: Noch immatrikulierte Studierende werden mit einem separaten Bescheid von uns per Post kontaktiert.
Glossar
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*Konsekutive Master-Studiengänge
Die Konsekutive Master-Studiengänge bauen inhaltlich auf einem vorausgehenden Bachelor-Studiengang auf, vertiefen also die erworbenen Kenntnisse; oder sie bieten die Möglichkeit, ergänzende Qualifikationen in einer anderen Fachrichtung zu erwerben. Sie dauern zwischen 2 bis 4 Semester und sind nach BAföG förderungsfähig. Die meisten angebotenen Master-Studiengänge sind konsekutiv, der Rest sind weiterbildende Master.
Ansprechpersonen
Anschrift
Hochschule Hannover
Akademische Angelegenheiten
Ricklinger Stadtweg 120
30459 Hannover
Gebäude: 1J

Frau Melanie Kohlberg
Sprechzeiten:
Mo.-Fr.: 9:00 Uhr-12:00 Uhr
Frau Cornelia Andan
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Mo.-Do.: 9:00 Uhr-15:00 Uhr und Fr.: 09:00 Uhr-12:00 Uhr