Studierende der Hochschule Hannover können sich aufgrund der Pflege von Angehörigen vom Studium beurlauben lassen. Eine Beurlaubung bedeutet, dass sie in dieser Zeit zwar weiterhin Studierende der Hochschule Hannover sind, aber keine Lehrveranstaltungen besuchen dürfen und keine Prüfungsleistungen erbringen können. Nicht bestandene Prüfungen aus vorigen Semestern müssen dennoch in der vorgeschriebenen Frist wiederholt werden. Studierende die BAföG beziehen, erhalten während der Urlaubssemester keinen Bezug vom BAföG.
Um eine Beurlaubung zu beantragen sind die entsprechenden Fristen zu beachten. Für das Sommersemester können Studierende bis zum 31. März und für das Wintersemester bis zum 19. Oktober einen Antrag auf Beurlaubung stellen.
Die Beurlaubung muss mit dem entsprechenden Formular bei dem Dezernat - Akademische Angelegenheiten beantragt werden.
Weiterführende Informationen sowie den Antrag finden Sie auf den Seiten des Dezernats - Akademische Angelegenheiten
Vereinbarkeit von Studium und Pflegeverantwortung
Allen Anforderungen des Studiums nachkommen und zugleich Angehörige zu pflegen, ist eine große Herausforderung. Dieser Tatsache ist sich die Hochschule Hannover bewusst und möchte daher auch Studierende mit Pflegeverantwortung gezielt unterstützen.
Links und Downloads
Der Allgemeine Teil der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Master-Studiengänge an der Hochschule Hannover regelt, dass Studierende, die eine Prüfung nicht bestanden haben, die Wiederholungsprüfung innerhalb von 13 Monaten nachholen müssen. Jedoch können Studierende auf Antrag die Frist von 13 Monaten um einen angemessenen Zeitraum verlängern lassen, wenn die Frist seitens der Studierenden infolge einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung von Familienangehörigen überschritten worden ist. Dabei sind die Gründe glaubhaft zu machen. Urlaubssemester entbinden nicht von der Pflichtwiederholung von Prüfungen.
Beantragt werden kann die Fristverlängerung auf Antrag bei der Prüfungsverwaltung der jeweiligen Fakultät.
An der Hochschule Hannover besteht die Möglichkeit auf Antrag einzelne Studiengänge in Teilzeit zu studieren. Das Teilzeitstudium soll den Studierenden eine reguläre und transparente Verlängerung der Regelstudienzeit ermöglichen. Daher dürfen Studierende im Teilzeitstudium maximal die Hälfte der in der Prüfungsordnung vorgeschrieben Leistungspunkte erbringen.
Studierende im Teilzeitstudium erhalten keine finanzielle Förderung über das BAföG.
Weitere Informationen zum Teilzeitstudium erhalten Sie bei der Studienberatung, dem Dezernat - Akademische Angelegenheiten und den einzelnen Fakultäten.