Gremien und Beauftragte

Die Hochschule ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung. Sie regelt ihre Angelegenheiten in der Grundordnung und anderen Ordnungen (§ 15, Abs. 1, Satz 1 und 2, NHG).

Gremien

Der Fakultätsrat entscheidet in Angelegenheiten der Forschung und Lehre von grundsätzlicher Bedeutung. Er beschließt die Ordnungen der Fakultät, insbesondere die Prüfungsordnungen, und nimmt zur  Einführung, wesentlichen Änderung und Schließung von Studiengängen gegenüber dem Präsidium Stellung.

Der Prüfungsausschuss ist zuständig für alle Fragen, die die Prüfungsordnungen der Studiengänge einer Fakultät betreffen. Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus gewählten Mitgliedern aus der Studierendenschaft, aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren sowie der Gruppe der Mitabeitenden aus Technik und Verwaltung.

Die Studienkommission entscheidet in grundsätzlichen Fragen der Lehrorganisation. Sie ist vor Entscheidungen des Fakultätsrates in allen Angelegenheiten der Lehre, des Studiums und der Prüfungen zu hören. Der Fakultätsrat hat ihre Empfehlungen zu würdigen und seine Stellungnahme zu dokumentieren.

Der Fachschaftsrat bildet die Interessenvertretung der Studierenden einer Fakultät. Er wird von den Studierenden einer Fakultät gewählt. Die Anzahl der Mitglieder hängt dabei von der Anzahl der Studierenden an der jeweiligen Fakultät ab. Im Fachschaftsrat engagierte Studentinnen und Studenten setzen sich ehrenamtlich für die Belange der Studierenden ein.

Beauftragte

Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung in der Selbstverwaltung*

Mitglieder und Angehörige

Die Mitglieder der Hochschule Hannover sind berechtigt und verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule Hannover und an der Selbstverwaltung mitzuwirken. Die Wahl zu Ämtern und Funktionen sowie die Übernahme einer Funktion in der akademischen Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. 

Mitglieder der Hochschule Hannover sind

1. die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen, d.h. die Tätigen, deren Arbeitszeit oder Umfang der Dienstaufgaben mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht und deren Tätigkeit auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist;

2. die eingeschriebenen Studierenden;

3. die Professorinnen und Professoren, die im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen dienstliche Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen.

Wer an der Hochschule tätig ist, ohne ihr Mitglied zu sein, ist Angehöriger der Hochschule. Angehörige haben kein Wahlrecht und können für gewöhnlich nicht an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben an der Hochschule mitwirken.

Art und Umfang der Mitwirkung

Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der einzelnen Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien gilt §16 Abs. 2 NHG; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein. Die Mitglieder eines Gremiums werden,soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden.

*  Grundordnung der Hochschule Hannover vom 3.05.2016