22.11.2021

Aktuelles zur Corona-Pandemie, 22.11.21

Liebe Studierende, liebe Lehrende, liebe Mitarbeitende, angesichts der extrem angespannten Corona-Infektionslage treten voraussichtlich ab Mittwoch, den 24. November 2021, Änderungen im Infektionsschutzgesetz in Kraft, die Auswirkungen auf den Hochschulbetrieb haben.

Darüber hinaus hat das Präsidium mit Beteiligung des Personalrats weitere Anpassungen und Maßnahmen im Interesse des Gesundheitsschutzes im Studien- und Arbeitsbetrieb beschlossen. Die nachfolgend aufgeführten neuen Regelungen bedeuten einen Mehraufwand, der aber notwendig ist, damit wir als Hochschule den Lehrbetrieb weiter in Präsenz durchführen können. Dass wir in der HsH bislang nahezu keine Infektionsausbreitung haben, beruht auf unserem Hygienekonzept und vor allem auf dem disziplinierten Einhalten der Regeln. Auf dieses verantwortungsvolle Umgehen unserer Beschäftigten und Studierenden mit der Corona-Pandemie vertrauen wir auch in Zukunft.

Informationen für Studierende und Beschäftigte

Präsenzbetrieb unter 3G
Trotz der äußerst angespannten Corona-Lage hält das Präsidium den Präsenzbetrieb für Studierende an der HsH unter den 3G-Bedingungen aufrecht. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass es noch im laufenden Semester in Abhängigkeit von der weiteren Infektionslage aufgrund rechtlich zwingender Vorgaben zu Einschränkungen kommen kann.
Die 3G-Regel gilt für alle Hochschulveranstaltungen. Wir bitten Studierende, ihren Impfstatus mit QR-Code der CovPass-App nachzuweisen und ihre Ausweisdokumente mitzuführen.
Eine Anwendung der 2G-Regel in Veranstaltungen mit nicht offiziellem Charakter rechtfertigt keine Lockerungen der gültigen Hygienemaßnahmen wie Abstandsregeln, Maskenpflicht oder der Pflicht zur Anwesenheitsdokumentation über QR-Tracing oder Erfassung in Listen.

Erweiterte Maskenpflicht
Das Hygienekonzept der HsH wird dahingehend angepasst, dass ab sofort in allen Veranstaltungen und auf Verkehrsflächen der HsH unabhängig von den weiterhin gültigen Abstandsregeln eine generelle Maskenpflicht gilt. Dies betrifft auch Lehrende, sofern sie in Lehrsituationen den Mindestabstand nicht einhalten können.
Die erweiterte Maskenpflicht betrifft nicht Prüfungen oder Büroarbeitsplätze, soweit der Mindestabstand von 1,5 Meter zwischen den Beschäftigten oder Studierenden dauerhaft eingehalten werden kann.
Befreiungen von der Pflicht zum Tragen einer Maske sind nur aus medizinischen Gründen möglich, welche durch ärztliches Attest mit zwingenden Formulierungen belegt sein müssen.

Begrenzung der Teilnehmendenzahlen bei Treffen außerhalb von Lehrveranstaltungen
Für Zusammenkünfte außerhalb von Lehrveranstaltungen ist die Zahl der Teilnehmenden auf maximal 25 Personen beschränkt. Dies gilt für jegliche Art von Sitzungen oder Zusammenkünften.

Informationen für Beschäftigte

Homeoffice bzw. Mobiles Arbeiten
Die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes sieht wieder vor, die Anwesenheit von Beschäftigten am Arbeitsplatz soweit wie möglich zu reduzieren. Die HsH als Arbeitgeberin muss daher anbieten, dass die Beschäftigten im Homeoffice arbeiten, wenn dem keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Zwingende betriebliche Gründe können sich insbesondere aus der Art der Tätigkeit und der zu erbringenden Arbeitsleistung ergeben. Die Beschäftigten der HsH sind grundsätzlich verpflichtet, ein unterbreitetes Angebot zur Arbeit im Homeoffice anzunehmen, wenn dem ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
Wir bitten die Vorgesetzten, dies mit ihren Mitarbeitenden zu besprechen. Ziel ist es, erneut Regelungen zu finden, die eine Arbeitsleistung am Heimarbeitsplatz weitestgehend ermöglichen.

3G-Regel am Arbeitsplatz
Ab dem 24. November 2021 gilt für alle Beschäftigten, die die Gebäude der HsH betreten, die 3G-Regel. Das heißt, dass nur gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpfte, genesene oder getestete Beschäftigte Zutritt haben.
Das Betreten der Gebäude ist ohne mitgeführten Nachweis nur erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot der HsH wahrzunehmen.
Eine 3G-Kontrolle der Beschäftigten an den zentralen Gebäudeeingängen findet nicht statt. Allerdings ist ein Dienst- oder Studierendenausweis vorzuzeigen.

Als Testnachweis gelten ausschließlich:

  • Testungen in Arztpraxen oder Testzentren und Apotheken („Bürgertests“). Der Test darf nicht älter sein als 24 Stunden (Schnelltest) bzw. 48 Stunden (PCR-Test).
  • Selbsttests unter Aufsicht an einem der Teststandorte der Hochschule:
    • Campus Kleefeld: Café neben Mensa (Gebäude 3I),
    • Campus Ahlem: Foyer Gebäude 4A,
    • Campus Linden: Foyer Gebäude 1A,
    • Campus Expo Plaza: Atrium Gebäude 2E.
      Alle Teststandorte sind in der Zeit von Montag bis Freitag von 7 – 15 Uhr sowie Samstag von 8 – 15 Uhr verfügbar. Die dienstlich bereit gestellten Testkits sind von den Beschäftigten mitzubringen.
  • Selbsttests, die unter Aufsicht einer freiwillig unterstützenden an der HsH beschäftigten Person durchgeführt wurden („Arbeitgebertests“). Die Aufsicht sollte mit größerem Abstand durchgeführt werden. Als Bescheinigung hat das Land Niedersachsen einen Vordruck zur Verfügung gestellt.

Die unter Aufsicht durchgeführten Selbsttests dürfen nicht älter als 24 Stunden sein.
Nicht-geimpfte Beschäftigte bekommen über ihre Vorgesetzten mindestens zwei kostenlose Schnelltests pro Woche von der HsH zur Verfügung gestellt. Auch geimpfte oder genesene Beschäftigte, die sich testen möchten, erhalten weiterhin zwei Schnelltests.
Andere Tests als die zuvor genannten werden nicht anerkannt. Der betriebsärztliche Dienst führt keine Tests auf das Coronavirus durch. Die Wahrnehmung eines Testtermins zählt nicht als Arbeitszeit.

Beschäftigte haben ihre Legitimation (geimpft, genesen oder getestet) gegenüber ihren Vorgesetzten vorzuweisen. Die Nachweise können an die Vorgesetzten oder die von ihnen benannten Personen oder Funktions-Mailadressen auch in digitaler Form übermittelt werden. Die Vorgesetzten sind verantwortlich für die Sicherstellung der 3G-Regel und haben dies zu überprüfen. Sie haben nach dem Infektionsschutzgesetz ein Nachfragerecht zum Status ihrer Mitarbeitenden. Die Nachweise müssen daher von den Beschäftigten für Kontrollen verfügbar gehalten werden. Der Impfnachweis kann durch die CovPass-App, das COVID-Zertifikat der EU oder den Impfpass erbracht werden. Die Vorgesetzten können die Kontrollen unter Beachtung der Anforderungen an den Beschäftigtendatenschutz an geeignete Beschäftigte delegieren.

Es genügt, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste „abzuhaken“, wenn der jeweilige Nachweis durch den Beschäftigten erbracht worden ist. Bei geimpften und genesenen Beschäftigten muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden. Bei Genesenen ist in diesem Fall zusätzlich das Enddatum des Genesenen-Status zu dokumentieren. Bei Geimpften darf das Datum des vollständigen Impfschutzes nur dokumentiert werden, wenn diese damit einverstanden sind. D1 stellt den Vorgesetzten bei Bedarf eine Liste mit den dort Beschäftigten zur Verfügung. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen.

Für Beschäftigte, die keinen 3G-Nachweis vorlegen können und sich nicht testen lassen möchten, gilt das Zutrittsverbot.
Das Infektionsschutzgesetz sieht bei Verstößen gegen Kontroll- und Mitführungspflichten von 3G-Nachweisen einen Bußgeldrahmen von bis zu 25.000 Euro vor.

 

Auf der Webseite finden Sie alle Informationen der HsH gesammelt unter https://hs-h.de/corona. Diese Seite wird regelmäßig aktualisiert. Dort finden Sie auch das Hygienekonzept der HsH, das Anwesenheitsformular sowie FAQs. Beim Land Niedersachsen finden Sie online gute Hinweise zur Quarantäne.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Hochschulpräsidium